4. September 2026

Rechtliches

Rechtliches zur Abgabe

Hier steht, auf welcher Grundlage ich Nachzuchten abgebe – und was das für dich als Übernehmer bedeutet. Kurz vorweg: Ich bin kein Händler, und das ist kein Shop.

Private Abgabe, kein gewerblicher Handel

Ich halte Schlangen als Hobby. Was dabei an Nachwuchs entsteht, gebe ich ab – nicht, um damit Geld zu verdienen, sondern weil die Tiere ein Zuhause brauchen und ich nicht unbegrenzt Platz habe.

Gewerblich ist eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG dann, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungs­absicht betrieben wird. Alle drei Merkmale müssen zusammenkommen. Bei mir fehlt das dritte: Die Beträge decken Futter, Strom und Tierarzt – mehr nicht.

Daraus folgt: keine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, und keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG – die greift beim gewerbsmäßigen Züchten und Handeln.

Was das für dich als Übernehmer bedeutet

Kein Widerrufsrecht

Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 312g, § 355 BGB). Zwischen zwei Privatpersonen gibt es es nicht. Ein Tier ist keine Bestellung, die man zurückschickt – das ist auch der Grund, warum ich vorher so viel frage.

Gewährleistung

Beim Privatverkauf kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden (§ 444 BGB setzt die Grenze: nicht bei Arglist). Was ich über den Gesundheitszustand weiß, sage ich – vollständig und ungefragt. Verschwiegene Mängel sind vom Ausschluss ohnehin nicht gedeckt.

Kein Versand

Tiere gehen nicht per Post. Übergabe ist immer persönlich, bei mir zu Hause. Das ist keine Förmlichkeit: Ich möchte sehen, an wen ein Tier geht, und du sollst sehen, wo es herkommt.

Papiere

Zu jedem Tier gehört, von welchen Elterntieren es stammt und wann es geschlüpft ist. Diese Angaben bekommst du schriftlich mit.

[ Prüfen: Ob eine deiner Arten meldepflichtig ist – das hängt an Anhang A/B der EU-Verordnung 338/97 und an § 7 BArtSchV. Nach meinem Stand steht keine der drei darin, aber das gehört einmal beim Bezirksamt bestätigt ]

Woran ich mich halte

§ 1 und § 2 TierSchG – niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen; wer ein Tier hält, muss es angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Das gilt für jeden Halter, ob Hobby oder nicht.

§ 11 TierSchG – die Erlaubnispflicht für gewerbsmäßiges Züchten und Handeln. Sollte sich das hier je in Richtung Gewerbe entwickeln, wird das vorher mit dem Bezirksamt geklärt und nicht danach.

§ 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte. Tiere, die länger als ein Jahr im Bestand sind, fallen nicht darunter; darunter gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro Gewinn im Jahr.

Zuständig ist in Hamburg der Verbraucherschutz im Bezirksamt. Tierschutzgesetz und Gewerbeordnung sind Bundesrecht – ein Hamburger Sonderrecht gibt es dazu nicht.

Und woran du dich halten solltest

Auch für dich gilt § 2 TierSchG, sobald das Tier bei dir ist: angemessene Unterbringung, Futter, Wärme, Rückzug. Wer eine Art hält, muss die dafür nötigen Kenntnisse haben – das steht dort ausdrücklich.

Wenn es später nicht mehr geht: Ruf mich an, bevor du das Tier weitergibst. Ich nehme meine Nachzuchten zurück. Das ist keine Verpflichtung aus einem Gesetz, sondern die Bedingung, unter der ich abgebe.

Kein Rechtsrat

Diese Seite gibt wieder, wie ich die Lage verstehe und wonach ich mich richte. Sie ist keine Rechtsberatung. Wer selbst züchten und abgeben möchte, klärt seinen eigenen Fall mit dem zuständigen Bezirksamt – das kostet ein Telefonat und ist danach geklärt.

[ Prüfen: Ein Anruf beim Bezirksamt Hamburg, Verbraucherschutz: Sachverhalt schildern, Auskunft per E-Mail bestätigen lassen. Dann steht diese Seite auf einer Auskunft und nicht auf einer Auslegung ]